Grundsätzlich gilt, Schäden sind Vermietersache, es sei denn im Mietvertrag steht ausdrücklich geschrieben, dass so genannte "Bagatellschäden" selbst beseitigt werden müssen (vgl. hierzu den §5 Dauernutzungsvertrag der WGE).
Zu Bagatellschäden zählen auch kleinere Schäden, wie zum Beispiel tropfende Wasserhähne, Bedienelemente von Rollläden oder Markisen, Tür - Fensterverschlüsse usw.
Der Mieter kann die Sache selbst reparieren, wenn er über notwendige Kenntnisse verfügt, ist jedoch nicht verpflichtet dazu. Er muss lediglich die anfallenden Kosten übernehmen. Repariert ein Mieter die Sache nicht ordnungsgemäß und es entstehen Folgeschäden, so sind diese vom Mieter ebenfalls zu zahlen.